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Strafbare Handlungen - Wahlplakate zerstört
(HGH) Am vergangenen Samstag wurden in der Rehfelder Ernst - Thälmann - Straße heruntergerissene Wahlplakate aufgefunden. Der oder die Täter sollten wissen, dass die Beschädigung von Wahlplakaten eine strafbare Handlung ist. Nach §303 Strafgesetzbuch wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Wer also unerlaubt ein Wahlplakat abreißt, beschädigt eine fremde Sache und muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Nach vorliegenden Informationen wurde entsprechend Anzeige gegen Unbekannt erstattet.
Das Nachrichtenportal für Brandenburg - MOZ.de berichtet unter der Überschrift „Wahlkampf - Protest mittels plakatloser Laternenmasten“.
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