Radeln auf der richtigen Seite
(HGH) Gemäß Straßenverkehrsordnung § 2 Abs. 1 gilt auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot! Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, frei gegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen.
In Rehfelde in der Ernst-Thälmann-Straße mit den zwei benutzungspflichtigen Radwegen (Vorschriftzeichen 240 -Gemeinsamer Geh- und Radweg) kann oft beobachtet werden, dass von Radlern diese Vorschrift – vielleicht auch aus Unwissenheit – keine Beachtung findet. Sehr oft wird dieses Verhalten bei Radlern beobachtet, die aus Richtung Herrensee kommend am Kreisel nicht die Straßenseite wechseln, sondern geradeaus weiterfahren und damit das Rechtsfahrgebot missachten.
Der Ortsentwicklungsausschuss hat sich mit dieser Problematik beschäftigt und das Portal MOZ.de hat dazu unter der Überschrift „Verkehr - Eindeutige Beschilderung für Radfahrer“ berichtet. Lesen Sie den Artikel --> hier
Beachtet werden sollte auch, dass beim Radeln entgegen dem Rechtsfahrgebot man immer auch mit Sanktionen rechnen muss. Vor allem, wenn eine Gefährdung oder gar ein Unfall mit Sachbeschädigung oder Personenschaden aufgrund der Missachtung des Schildes passiert. Hier drohen 5-35 Euro Bußgeld.
Der ADFC hat hat unter dem Titel „Verkehrsrecht für Radfahrer“ wichtige Regelungen zu diesem Thema zusammengefasst --> siehe unten: Weitere Informationen - Downloads
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