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Neue Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen

Rehfelde, den 25. 04. 2020
Vorschaubild zur Meldung: Neue Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen

(GS) Ab dem 27.04.2020 gilt eine neue Allgemeinverfügung über das Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen, der Unterrichtserteilung in Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Tätigkeit von erlaubnispflichtigen Kindertagespflegestellen im Landkreis Märkisch-Oderland.

  • Die Kitanotbetreuung wird insoweit gelockert, als dass Alleinerziehende Anspruch auf Notbetreuung haben, wenn sie die Betreuung während der Berufstätigkeit nicht sicherstellen können und eine häusliche oder sonstige individuelle bzw. private Betreuung während der Berufstätigkeit nicht organisieren können.

 

  • Ferner wird die Ein-Eltern-Regelung auf alle in der Allgemeinverfügung aufgelisteten Bereiche der kritischen Infrastruktur erweitert.
  • Der infrastrukturrelevante Bereich wird um Erzieher/innen und Lehrer/innen, die in der Notbetreuung oder in der Schule tätig sind, ergänzt.

 

  • Die Zulassung der Unterrichtserteilung ab dem 27. April 2020 ist ebenfalls enthalten.

 

 

Ebenfalls ist das Formular für die Inanspruchnahme der Kitanotbetreuung aktualisiert worden.

 

Für Alleinerziehende gilt:

  • die Person erklärt mittels Unterschrift, dass sie berufstätig ist und dass sie die Betreuung während der Berufstätigkeit nicht sicherstellen kann.
  • es ist nur der obere Teil des Formulars auszufüllen, eine Unabkömmlichkeitserklärung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

 

Für Sorgeberechtigte, die im infrastrukturrelevanten Bereich tätig sind, gilt:

  • die Person erklärt mittels Unterschrift, dass sie in der kritischen Infrastruktur als betriebsnotwendiges Personal arbeitet und für die Zeit der Schließung der Kita/Hort/Kindertagespflege/Schule keine Betreuungsmöglichkeit hat.
  • Zudem ist die Unabkömmlichkeitserklärung des Arbeitgebers notwendig.

 

Nur eine sorgeberechtigte Person muss das ausgefüllte Formular vorlegen.

Die Formulare sind dort abzugeben, wo das Kind in die Betreuung gehen soll. Eine Ausnahme gibt es bei den Kindertagespflegestellen, hier sind die ausgefüllten Formulare im Vorfeld an das Jugendamt zu richten.

 

 

Bild zur Meldung: Büro Landrat